Wir sind der Partner Ihres Arztes
Sie haben eine privatärztliche Leistung in Anspruch genommen und erhalten nach Abschluss der Behandlung eine Rechnung von der PVS. Zu Anfang Ihrer Behandlung haben Sie Ihrem Arzt die Datenweitergabe erlaubt und ermöglichen somit die Abrechnung von ärztlichen Privat- und Selbstzahler-Leistungen durch uns.
Dadurch wird Ihr Arzt von Verwaltungsarbeiten rund um die Privatabrechnung entlastet und es bleibt ihm mehr Zeit für Ihre Behandlung.
Im Rechnungskopf sehen Sie, welche PVS Ihre Rechnung bearbeitet.
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Sie haben Fragen zu Ihrer Rechnung von der PVS? Häufig gestellte allgemeine Fragen beantworten wir in unserem FAQ.
Weitere Fragen? Dann schreiben Sie uns unter
Zu Anfang der Behandlung haben Sie Ihrem Arzt die Datenweitergabe erlaubt und ermöglichen somit die Abrechnung von ärztlichen Privat- und Selbstzahler-Leistungen durch die PVS.
Dadurch wird Ihr Arzt von Verwaltungsarbeiten rund um die Privatabrechnung entlastet und es bleibt ihm mehr Zeit für Ihre Behandlung.
Unsere Fachkräfte in der Honorarabrechnung erstellen Ihre Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Diese regelt die Vergütung für die beruflichen Leistungen der Ärzte, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind.
Wir unterliegen als Berufsgeheimnisträger den Bestimmungen der gesetzlichen Schweigepflicht und des Datenschutzes. Bezüglich der zur Abrechnung benötigten Daten haben bei der PVS ausschließlich Mitarbeiter Zugriff auf Ihre Daten, die diese zur Erfüllung des Zwecks benötigen. Für weitere Fragen steht Ihnen unser Datenschutzbeauftragter zur Verfügung.
Damit Ärzte die zusätzlichen Kosten während der Corona-Pandemie abdecken können, hat die Bundesärztekammer zusammen mit den Beihilfestellen und den Privaten Krankenversicherungen entschieden, dass eine Pauschale in Höhe von EUR 6,41 berechnet werden darf. Die Berechnung erfolgt gem. der GOÄ-Ziffer 245 -analog- mit dem Faktor 1,0. Diese Abrechnungsempfehlung gilt ab den 01.01.2021 bis zum 30.09.2021. Weitere Informationen finden Sie unter www.bundesärztekammer.de
Wir unterstützen Sie gerne, um eine vollständige Erstattung der Rechnung zu erzielen. Bitte übersenden Sie uns hierzu Ihre Erstattungsmitteilung als elektronisches Dokument (PDF oder Bildformate wie Screenshot oder Foto). Nach Prüfung de r Unterlagen melden wir uns bei Ihnen zurück. Währenddessen sehen wir selbstverständlich von Zahlungserinnerungen ab.