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Wieso kommt es zu Problemen bei der Erstattung von ärztlichen Leistungen?

Das Grundproblem ist, dass die zurzeit gültige Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) seit dem Jahr 1996 inhaltlich nicht mehr verändert wurde (im Bereich der operativen Leistungen entspricht sie sogar im Wesentlichen dem Stand zu Anfang der 80er Jahre). Der medizinische und technische Fortschritt der vergangenen Jahre wird durch die vorhandenen Abrechnungspositionen nicht immer erfasst. Diese fehlende Aktualität ist leider Quelle zahlreicher Auseinandersetzungen zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern über die „richtige“ Abrechnung moderner ärztlicher Behandlungsverfahren.  

Da einige Behandlungsmethoden nicht durch die vorhandenen Ziffern erfasst sind, ist der Arzt oft darauf angewiesen, eine analoge Bewertung gemäß § 6 Abs. 2 der GOÄ vorzunehmen.

Danach können selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Aber auch das bietet Raum für Interpretationen und Auseinandersetzungen zwischen Kostenträgern (PKVen) und Leistungserbringern (Arzt/ Krankenhaus).

 Häufig besteht Dissens zwischen den Kostenträgern und Ärzten darüber, ob

 • die Leistung tatsächlich nicht der Gebührenordnung abgebildet ist,

• es sich um eine selbstständige Leistung handelt

• die Gleichwertigkeit mit der herangezogenen Leistung gegeben ist.

 Zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses können diverse Kommentierungen, Abrechnungsempfehlungen, Stellungnahmen von Interessensverbänden, Ärztekammern oder auch Gerichtsurteile herangezogen werden. Diese sind allerdings -mehr oder weniger- richtungsweisend und nicht allgemein rechtsverbindlich, es sind „lediglich“ Meinungsäußerungen. Letztlich haben nur (Bundes-)Gerichte die Kompetenz, die Gebührenordnung rechtsverbindlich auszulegen.

 Die zukünftige „neue GOÄ“ soll dafür sorgen, dass die ärztlichen Leistungen und die Arbeitswirklichkeit der Ärzte genauer abgebildet werden, so dass es im Rahmen der Abrechnung auch zu weniger Streitpotenzial kommt.