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GOÄ-Abrechnung: Vergessen Sie die Auslagen nicht!

Welche Auslagen zusätzlich zur ärztlichen Leistung nach der GOÄ berechnet werden dürfen, ist in § 10 GOÄ geregelt. Berechnungsfähig sind alle in § 10 Abs. 1 aufgeführten Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind.

  • Es dürfen nur die Kosten in Rechnung gestellt werden, die Ihnen tatsächlich entstanden sind.
  • Ein Gewinnzuschlag ist nicht zulässig, Rabatte und Nachlässe müssen weitergegeben werden.
  • Keine Abrechnung von Pauschalen.
  • Die Auslagen dürfen nicht aus dem Sprechstundenbedarf von Patienten, deren Leistungen über eine gesetzliche Krankenkasse oder eine Berufsgenossenschaft abgerechnet werden, entnommen werden.
  • Versand- und Portokosten in Verbindung mit Labor-, Histologie-, Zytologie und Zytogenetik-Leistungen können ausschließlich von dem Arzt berechnet werden, dem die Kosten tatsächlich entstanden sind, soweit deren Berechnung nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist.   
  • Neben dem Betrag muss auch die Art/Bezeichnung der Auslage auf der Rechnung angegeben ist.
  • Übersteigt die einzelne Auslage den Betrag von 25,56 Euro ist gemäß § 12 GOÄ ein entsprechender Beleg oder Nachweis beizugfügen. Hier reicht z. B. die Kopie der Sammelrechnung, in der alle anderen Positionen geschwärzt sein können oder ein aktueller Beleg, der nur die Kosten des Impfstoffs enthält.
  • Überprüfen Sie die Belege immer wieder mal auf Aktualität.
  • Die Auslage darf auch berechnet werden, wenn die originäre Ziffer nicht berechnet wird.                                                                                                                                                                                     Beispiel: GOÄ 1 und GOÄ5 neben GOÄ 200 – im weiteren Behandlungsverlauf können die Ziffern GOÄ 1 und GOÄ 5 zzgl. der Auslagen für die GOÄ 200 abgerechnet werden.
  • Portokosten für den Versand der Rechnung sind nicht berechnungsfähig.
  • In Absatz 2 sind die Materialien aufgeführt, für nicht berechnet werden dürfen.

Nicht berechnet werden können die Kosten für:

  • Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer,Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge,
  • Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie,
  • Desinfektions- und Reinigungsmittel
  • Augen-. Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie für 
  • folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula.

Die Aufzählung der Materialien, die nicht berechnet werden können, ist abschließend. Das bedeutet: Materialien, die nicht aufgelistet sind und auch nicht mit den Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf abgegolten sind, können berechnet werden.

Bitte beachten Sie bei der Abrechnung unbedingt die Formalitäten. Ansonsten entspricht die Rechnung nicht § 12 GOÄ und wird demnach auch nicht fällig, muss also zunächst aufgrund formeller Mängel nicht bezahlt werden. 

Haben Sie Fragen zur Abrechnung? Unsere GOÄ-Experten stehen Ihnen gerne Rede und Antwort.