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GOÄ kurz: Arztbriefe, Atteste, Berichte, Kurzberichte – wie rechnet man Schriftstücke richtig ab?

In einer Arztpraxis wird zweifelsohne viel geschrieben. Zu diesen Schriftstücken gehören unter anderem Arztbriefe, Berichte und Atteste. Wie rechnet man diese nach GOÄ richtig ab und gibt es Ausnahmen? Die PVS Westfalen klärt auf.

Auch Kleinvieh macht Mist: Im Praxisalltag werden eine Vielzahl von Arztbriefen, Attesten und Befunden ausgestellt – einzeln für sich betrachtet sind die Schriftstücke meist „schnell“ erledigt. In Summe machen sie unter Umständen doch einen recht großen Teil der Praxisarbeit aus. Sind sie zunächst mehr oder minder Beiwerk zu Behandlung und Diagnose und führen deshalb ein Schattendasein im Praxisalltag,  verdienen sie dennoch die notwendige Aufmerksamkeit.

Übersicht der GOÄ-Ziffern für Schriftstücke

Licht bringt da die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die für die Vielzahl an Schriftstücken entsprechende Ziffern bereithält. Es sind die Ziffern 70, 75, 80 und 85 der GOÄ. Wir geben eine Übersicht, wann welche Ziffer zu wählen ist:

  • GOÄ-Ziffer 70: Ziffer für die kurze Bescheinigung oder ein kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • GOÄ-Ziffer 75: Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschl. Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie
  • GOÄ-Ziffer 80: Schriftliche gutachterliche Äußerung
  • GOÄ-Ziffer 85: Schriftliche gutachterliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – ggf. mit wissenschaftlicher Begründung – je angefangene Stunde Arbeitszeit

Steigerung und Ausnahmen

In der Regel sind die Ziffern 70, 75, 80 und 85 mit dem 1,0- bis 2,3-fachen Satz abzurechnen. Kombinierbar sind diese beispielsweise mit der GOÄ-Ziffer 3 (Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher), allerdings nicht mit den Ziffern 95 oder 96 (Schreibgebühren). Hingegen zusätzlich abrechenbar sind Porto- und Materialkosten, da die Ziffern nur die reine Erstellung der Schriftstücke berücksichtigen.

Vorsicht: Bei E-Mails ist die GOÄ-Ziffer 3 anzuwenden, nicht etwa die Ziffern 70 oder 75 – da diese als Beratung und nicht als Schriftstück abrechnet wird.

Die PVS Westfalen berät Sie

Selbst bei der Anfertigung von Schriftstücken gibt es einige Ausnahmen und Besonderheiten. Insbesondere wenn Befunde größeren Ausmaßes angefertigt werden, stellt sich die Frage nach der korrekten GOÄ-Ziffer beziehungsweise nach einer möglichen Mehrfachabrechnung.

In diesem Fall ist es gut, einen verlässlichen und kompetenten Abrechnungspartner wie die PVS an seiner Seite zu haben. Ihre PVS prüft die Abrechnung auf Plausibilität und spart Ihren Mitarbeitern und Ihnen wertvolle Zeit. Lassen Sie sich beraten oder schauen Sie nach unseren Weiterbildungen zu dem Thema unter: www.pvs-westfalen.de/seminare.